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zu §§ 1275–1276 ABGB (Karner/Steininger)

Karner/Steininger7. AuflJänner 2023

4. Hoffnungskauf;

 

Wer für ein bestimmtes Maß von einem künftigen Erträgnisse einen verhältnismäßigen Preis verspricht, schließt einen ordentlichen Kaufvertrag.

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