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zu § 1216 ABGB (Riedler)

Riedler7. AuflJänner 2023

Bekanntgabe der Auflösung der Außengesellschaft

 

Die Auflösung einer Außengesellschaft ist, soweit möglich, den Vertragspartnern, Gläubigern und Schuldnern mitzuteilen sowie auf verkehrsübliche Weise bekannt zu machen.

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