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zu § 1187 ABGB (Riedler)

Riedler7. AuflJänner 2023

Verbot schädlicher Nebengeschäfte

 

Die Gesellschafter dürfen kein der Gesellschaft schädliches Nebengeschäft unternehmen. Für unternehmerisch tätige Gesellschaften gelten überdies die unternehmensrechtlichen Vorschriften über Wettbewerbsverbote und deren Rechtsfolgen.

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