Das Vorkaufsrecht hat im Falle einer gerichtlichen Feilbietung der mit diesem Rechte belasteten Sachen keine andere Wirkung, als daß der den öffentlichen Büchern einverleibte Berechtigte zur Feilbietung insbesondere vorgeladen werden muß.
Literatur:
Konecny, Liegenschaftsverkauf im Insolvenzverfahren und Veräußerungsbeschränkungen, ÖJZ 2022, 1045;