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zu § 1069 ABGB (Apathy/Perner)

Apathy/Perner7. AuflJänner 2023

Hat der Käufer das Kaufstück aus dem Seinigen verbessert; oder zu dessen Erhaltung außerordentliche Kosten verwendet, so gebührt ihm gleich einem redlichen Besitzer der Ersatz; er haftet aber auch dafür, wenn durch sein Verschulden der Wert verändert oder die Zurückgabe vereitelt worden ist.

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