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zu § 1047 ABGB (Apathy/Perner)

Apathy/Perner7. AuflJänner 2023

Rechte und Pflichten der Tauschenden;

 

Tauschende sind vermöge des Vertrages verpflichtet, die vertauschten Sachen der Verabredung gemäß mit ihren Bestandteilen und mit allem Zugehöre zu rechter Zeit, am gehörigen Ort und in eben dem Zustand, in welchem sie sich bei Schließung des Vertrages befunden haben, zum freien Besitz zu übergeben und zu übernehmen.

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