vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 1039 ABGB (Koziol/Spitzer)

Koziol/Spitzer7. AuflJänner 2023

Wer ein fremdes Geschäft ohne Auftrag auf sich genommen hat, muß es bis zur Vollendung fortsetzen, und gleich einem Bevollmächtigten genaue Rechnung darüber ablegen.

Literatur:

Meissel, Geschäftsführung, insb 153 ff

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte