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zu § 1030 ABGB (P. Bydlinski)

Bydlinski7. AuflJänner 2023

Gestattet der Eigentümer einer Handlung, oder eines Gewerbes seinem Diener oder Lehrlinge, Waren im Laden oder außer demselben zu verkaufen; so wird vermutet, daß sie bevollmächtigt seien, die Bezahlung zu empfangen, und Quittungen dagegen auszustellen.

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§ 1030 konkretisiert § 1029 für den Fall, dass einem Angestellten („Diener“) oder Lehrling Verkaufsvollmacht erteilt wurde (öfters ungenau als „Ladenvollmacht“ bezeichnet, obwohl § 1030 ausdrücklich auch Verkäufe außerhalb eines Ladens erfasst). Daran knüpft sich die – nicht allzu weit reichende – Vermutung, dass diese Vollmacht auch Inkasso und Quittierung (§ 1426) erfasst. Der bloße Einsatz einer Person zur Entgegennahme von Bestellungen fällt nicht unter § 1030 (1 Ob 617/55 EvBl 1956/96). Die vermuteten Befugnisse sind auf den Kaufpreis für die verkaufte Ware („Bezahlung“) beschränkt (2 Ob 82/52). Im Sinne der Ausführungen zu § 1029 (s dort insb Rz 5) hat eine interne Beschränkung dieser „vermuteten Vollmacht“ nur dann Wirkungen gegenüber Dritten, wenn diesen die Einschränkung erkennbar war (zB durch deutliche Hinweise im Ladenlokal, wonach Zahlungen nur an einer speziellen Kasse möglich sind).

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