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zu § 1026 ABGB (P. Bydlinski)

Bydlinski7. AuflJänner 2023

Auch bleiben die mit einem Dritten, dem die Aufhebung der Vollmacht ohne sein Verschulden unbekannt war, geschlossenen Verträge verbindlich, und der Gewaltgeber kann sich nur bei dem Gewalthaber, der die Aufhebung verschwiegen hat, wegen seines Schadens erholen.

Literatur:

Lukas, Von geheimen und offenen Vollmachten, FS Torggler (2013) 815, 821 ff;

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