Die von einem Körper (Gemeinschaft) ausgestellten und übernommenen Vollmachten werden durch die Erlöschung der Gemeinschaft aufgehoben.
§ 1023 sieht bei Erlöschen, also bei Vollbeendigung einer juristischen Person (GlU 15.194), für Auftrag und Vollmacht grundsätzlich dieselben Folgen wie § 1022 für den Tod natürlicher Personen vor (nun ebenso 5 Ob 47/15w). Die analoge Heranziehung des § 1022 S 2 wird befürwortet (Rubin/KS Rz 3 mwN), was jedoch voraussetzt, dass es in gewisser Weise zu einer „Fortsetzung der Gemeinschaft“ in anderer Form kommt; so zB bei Umgründung mit Gesamtrechtsnachfolge (2 Ob 233/13y: Verschmelzung auf Auftrag-/Vollmachtgeberseite; zum problematischen Argument der Höchstpersönlichkeit Zollner, PSR 2012, 168: Kapitalgesellschaft als Stiftungsprüferin). Löschung der Firma im Firmenbuch reicht nicht aus (1 Ob 494/24 SZ 6/311; 5 Ob 64/61 EvBl 1961/251). Mangels Erlöschens der Körperschaft besteht die von Organen juristischer Personen oder einer OG dritten Personen erteilte Vertretungsmacht auch im Liquidationsstadium weiter (1 Ob 295/67 RZ 1968, 175).