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zu § 1005 ABGB (P. Bydlinski)

Bydlinski7. AuflJänner 2023

mündliche oder schriftliche;

 

Bevollmächtigungsverträge können mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Die von dem Gewaltgeber dem Gewalthaber hierüber ausgestellte Urkunde wird Vollmacht genannt.

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