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zu § 974 ABGB (Weixelbraun-Mohr)

Weixelbraun-Mohr7. AuflJänner 2023

Hat man weder die Dauer, noch die Absicht des Gebrauches bestimmt; so entsteht kein wahrer Vertrag, sondern ein unverbindliches Bittleihen (Prekarium), und der Verleiher kann die entlehnte Sache nach Willkür zurückfordern.

Literatur:

Beck, Das Prekarium – Schutz für die Ehewohnung in der Aufteilung? EF-Z 2007, 204;

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