Das geltende ABGB-Gewährleistungsrecht wurde zum 1.1.2002 im Zuge der Umsetzung der Verbrauchsgüterkauf-RL massiv geändert. Damals hatte sich der österreichische Gesetzgeber dazu entschlossen, viele der europäischen Vorgaben im allgemeinen Zivilrecht des ABGB und nur wenige im Verbraucherschutzrecht umzusetzen. Ganz anders verlief der Gesetzgebungsprozess im Jahre 2021: Zum 1.1.2022 wurden die RL EU 2019/770 zu digitalen Leistungen (DIRL) und die RL EU 2019/771 zum Warenkauf (WKRL), die zugleich die Verbrauchsgüterkauf-RL aufhob, durch das Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz (GRUG, BGBl I 2021/175) – verspätet – umgesetzt, dessen Kernstück das neu geschaffene Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) darstellt. Im ABGB und im KSchG wurde nur wenig geändert; im ABGB vor allem die §§ 933 und 933b.