Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so ist diese in mittlerer Art und Güte zu leisten.
[BGBl I 2005/120; durch BGBl I 2013/50 von 905b in 905a umnummeriert]
Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so ist diese in mittlerer Art und Güte zu leisten.
[BGBl I 2005/120; durch BGBl I 2013/50 von 905b in 905a umnummeriert]