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zu § 905a ABGB (Bollenberger/P. Bydlinski)

Bollenberger/Bydlinski7. AuflJänner 2023

Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so ist diese in mittlerer Art und Güte zu leisten.

[BGBl I 2005/120; durch BGBl I 2013/50 von 905b in 905a umnummeriert]

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