Wird der Gegenstand, worüber ein Vertrag geschlossen worden, vor dessen Übergabe dem Verkehre entzogen; so ist es eben so viel, als wenn man den Vertrag nicht geschlossen hätte.
Literatur:
Ehgartner, Die nachträgliche Gesetz- und Sittenwidrigkeit im ABGB, ÖJZ 2021, 597;