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zu § 876 ABGB (Bollenberger/P. Bydlinski)

Bollenberger/Bydlinski7. AuflJänner 2023

Die vorstehenden Bestimmungen (§§ 869 bis 875) finden entsprechende Anwendung auf sonstige Willenserklärungen, welche einer anderen Person gegenüber abzugeben sind.

[idF III. TN]

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