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zu § 874 ABGB (Bollenberger/P. Bydlinski)

Bollenberger/Bydlinski7. AuflJänner 2023

In jedem Falle muß derjenige, welcher einen Vertrag durch List oder ungerechte Furcht bewirkt hat, für die nachteiligen Folgen Genugtuung leisten.

Berechnungsmethode, relative

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