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zu § 872 ABGB (Bollenberger/P. Bydlinski)

Bollenberger/Bydlinski7. AuflJänner 2023

Betrifft aber der Irrtum weder die Hauptsache, noch eine wesentliche Beschaffenheit derselben, sondern einen Nebenumstand; so bleibt der Vertrag, insofern beide Teile in den Hauptgegenstand gewilligt, und den Nebenumstand nicht als vorzügliche Absicht erklärt haben, noch immer gültig; allein dem Irregeführten ist von dem Urheber des Irrtumes die angemessene Vergütung zu leisten.

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