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zu § 870 ABGB (Bollenberger/P. Bydlinski)

Bollenberger/Bydlinski7. AuflJänner 2023

Wer von dem anderen Teile durch List oder durch ungerechte und gegründete Furcht [(§ 55)] zu einem Vertrage veranlaßt worden, ist ihn zu halten nicht verbunden.

[idF III. TN]

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