Alle Miteigentümer tragen zur Erhaltung solcher gemeinschaftlichen Scheidewände verhältnismäßig bei. Wo sie doppelt vorhanden sind; oder das Eigentum geteilt ist, bestreitet jeder die Unterhaltungskosten für das, was ihm allein gehört.
S 1 legt mit § 839 übereinstimmend die Pflicht der Miteigentümer fest, zur Erhaltung gemeinschaftlicher Scheidewände iSd § 854 (also nicht zur Verbesserung oder Veränderung: Parapatits/KS Rz 2) verhältnismäßig, dh nach der Grenzlänge (Tanczos/Eliskases/RL Rz 1; 2 Ob 79/08v ÖGZ 2008, 57 Kind), somit bei bloß zwei angrenzenden Grundstücken je zur Hälfte, beizutragen. In S 2 wird nur Selbstverständliches für den Fall realer Trennung von Abgrenzungseinrichtungen ausgesprochen.