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zu § 846 ABGB (Sailer/Painsi)

Sailer/Painsi7. AuflJänner 2023

Über die gemachte Teilung sind Urkunden zu errichten. Ein Teilhaber einer unbeweglichen Sache erhält auch erst dadurch ein dingliches Recht auf seinen Anteil, daß die darüber errichtete Urkunde den öffentlichen Büchern einverleibt wird (§ 436).

Grundstücksteilung

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