Ein Schiedsmann oder der Richter entscheidet auch, ob bei der Teilung liegender Gründe oder Gebäude ein Teilgenosse, zur Benützung seines Anteiles, einer Servitut bedürfe, und unter welcher Bedingung sie ihm zu verwilligen sei.
So wie die Vereinbarung der Teilung setzt auch die Bestellung eines Schiedsmannes für diesen Zweck Einstimmigkeit aller Teilhaber voraus (§ 841 S 3; s dort Rz 4). Sowohl dieser als auch das mangels Einigung anzurufende Gericht (im Teilungsprozess oder erst im Exekutionsverfahren, s § 841 Rz 5 ff) können, wenn erforderlich, selbst ohne entsprechenden Antrag Titel für die Einverleibung von Dienstbarkeiten (§ 480) im Grundbuch auf den neu entstandenen bebauten oder unbebauten Liegenschaften schaffen. Zugleich sind die Bedingungen der Einräumung, allenfalls dasSeite 913