Wer einen Anteil an einer gemeinschaftlichen Sache anspricht, der muß sein Recht, wenn es von den übrigen Teilnehmern widersprochen wird, beweisen.
Übereinstimmend mit der allgemeinen Grundregel der Beweislast, wonach jede Partei die Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm zu behaupten und zu beweisen hat (5 Ob 115/75 mwN; RS0039939), weist § 827 die Beweispflicht demjenigen zu, der Rechte an einer gemeinschaftlichen SacheSeite 879