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zu § 683 ABGB (Neumayr)

Neumayr7. AuflJänner 2023

c) Dienstnehmer

 

Hat der Verstorbene seinen Dienstnehmern ein Vermächtnis hinterlassen und sie bloß durch das Dienstverhältnis bezeichnet, so wird

Seite 694

vermutet, dass es diejenigen erhalten sollen, die im Zeitpunkt seines Ablebens in einem Dienstverhältnisse zu ihm stehen.

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