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zu § 667 ABGB (Neumayr)

Neumayr7. AuflJänner 2023

Wenn der Verstorbene einer Person den gleichen Betrag vermacht hat, den er ihr geschuldet hat, wird nicht vermutet, dass er die Schuld mit dem Vermächtnis erfüllen wollte.

[idF BGBl I 2015/87]

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