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zu § 576 ABGB (Neumayr)

Neumayr7. AuflJänner 2023

Eine anfänglich ungültige letztwillige Verfügung wird durch den späteren Wegfall des Hindernisses nicht gültig. Wird in diesem Fall keine neue Verfügung getroffen, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

[idF BGBl I 2015/87]

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