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zu § 517 ABGB (Koch)

Koch7. AuflJänner 2023

d) der Meliorationskosten

 

Was der Fruchtnießer ohne Einwilligung des Eigentümers zur Vermehrung fortdauernder Nutzungen verwendet hat, kann er zurücknehmen; eine Vergütung der aus der Verbesserung noch bestehenden Nutzungen aber kann er nur fordern; insofern sie ein Geschäftsführer ohne Auftrag zu fordern berechtigt ist.

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