Der Besitzer des herrschenden Gutes kann zwar sein Recht auf die ihm gefällige Art ausüben; doch dürfen Servituten nicht erweitert, sie müssen vielmehr, insoweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt werden.
Das Ausmaß einer Dienstbarkeit, also Art und Umfang der dem Berechtigten zustehenden Nutzungen der dienenden Sache, richtet sich grundsätzlich nach ihrem Titel.