Hat der Gläubiger das Pfand weiter verpfändet; so haftet er selbst für einen solchen Zufall, wodurch das Pfand bei ihm nicht zu Grunde gegangen oder verschlimmert worden wäre.
Die Afterverpfändung ist zwar grundsätzlich zulässig (§ 454 Rz 1); der Pfandgläubiger haftet in diesem Falle aber auch für jene zufälligen Schäden, die bei ihm selbst nicht eingetreten wären (zu Recht krit Hinteregger/Pobatschnig/SK Rz 1; Wolkerstorfer/K3 Rz 3: „systemwidrig“).