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zu § 455 ABGB (Koch)

Koch7. AuflJänner 2023

Wird der Eigentümer von der weiteren Verpfändung benachrichtigt; so kann er seine Schuld nur mit Willen dessen, der das Afterpfand hat, dem Gläubiger abführen, oder er muß sie gerichtlich hinterlegen, sonst bleibt das Pfand dem Inhaber des Afterpfandes verhaftet.

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Solange der Eigentümer der Pfandsache und (bei Personenverschiedenheit) der Personalschuldner nicht von der After(ver)pfändung verständigt sind (bei Einräumung einer Afterhypothek durch das Grundbuchsgericht: § 119 Abs 1 Z 3 GBG; bei Pfändung einer besicherten Forderung durch das Exekutionsgericht: § 320 Abs 4 EO), können sie die besicherte Forderung durch Zahlung an deren Gläubiger und damit sowohl Haupt- als auch Afterpfandrecht zum Erlöschen bringen.

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