Wird der Eigentümer von der weiteren Verpfändung benachrichtigt; so kann er seine Schuld nur mit Willen dessen, der das Afterpfand hat, dem Gläubiger abführen, oder er muß sie gerichtlich hinterlegen, sonst bleibt das Pfand dem Inhaber des Afterpfandes verhaftet.
Solange der Eigentümer der Pfandsache und (bei Personenverschiedenheit) der Personalschuldner nicht von der After(ver)pfändung verständigt sind (bei Einräumung einer Afterhypothek durch das Grundbuchsgericht: § 119 Abs 1 Z 3 GBG; bei Pfändung einer besicherten Forderung durch das Exekutionsgericht: § 320 Abs 4 EO), können sie die besicherte Forderung durch Zahlung an deren Gläubiger und damit sowohl Haupt- als auch Afterpfandrecht zum Erlöschen bringen.