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zu § 437 ABGB (Riss)

Riss7. AuflJänner 2023

oder c) durch Vermächtnis

 

Ebenso ist es, um das Eigentum eines vermachten unbeweglichen Gutes oder eines Bauwerkes zu erwerben, notwendig, daß die Sache dem Vermächtnisnehmer gemäß §§ 431 bis 435 übergeben werde.

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