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zu § 430 ABGB (Riss)

Riss7. AuflJänner 2023

oder, an mehrere veräußerten Sachen

 

Hat ein Eigentümer eben dieselbe bewegliche Sache an zwei verschiedene Personen, an eine mit, an die andere ohne Übergabe veräußert; so gebührt sie derjenigen, welcher sie zuerst übergeben worden ist; doch hat der Eigentümer dem verletzten Teile zu haften.

Seite 494

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