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zu § 421 ABGB (Riss)

Riss7. AuflJänner 2023

Das Eigentum eines Baumes wird nicht nach den Wurzeln, die sich in einem angrenzenden Grunde verbreiten, sondern nach dem Stamme bestimmt, der aus dem Grunde hervorragt. Steht der Stamm auf den Grenzen mehrerer Eigentümer, so ist ihnen der Baum gemein.

Literatur:

P. Bydlinski, Neuerungen im Nachbarrecht, JBl 2004, 86

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