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zu § 409 ABGB (Riss)

Riss7. AuflJänner 2023

d) vom verlassenen Wasserbette;

 

Wenn ein Gewässer sein Bett verläßt, so haben vor allem die Grundbesitzer, welche durch den neuen Lauf des Gewässers Schaden leiden, das Recht, aus dem verlassenen Bette oder dessen Werte entschädigt zu werden.

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