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zu § 398 ABGB (Riss)

Riss7. AuflJänner 2023

c) eines Schatzes

 

Bestehen die entdeckten Sachen in Geld, Schmuck oder andern Kostbarkeiten, die so lange im Verborgenen gelegen haben, daß man ihren vorigen Eigentümer nicht mehr erfahren kann, dann heißen sie ein Schatz. Die Entdeckung eines Schatzes ist von der Obrigkeit [der Landesstelle] anzuzeigen.

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