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zu § 387 ABGB (Riss)

Riss7. AuflJänner 2023

Inwiefern Grundstücke wegen gänzlicher Unterlassung ihres Anbaues, oder Gebäude wegen der unterlassenen Herstellung für verlassen anzusehen, oder einzuziehen seien, bestimmen die politischen Gesetze.

Literatur:

Dengler, Dereliktion und Okkupation von Liegenschaften, NZ 1983, 182;

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