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zu § 330 ABGB (Riss)

Riss7. AuflJänner 2023

b) der Nutzungen;

 

Dem redlichen Besitzer gehören alle aus der Sache entspringende Früchte, sobald sie von der Sache abgesondert worden sind; ihm gehören auch alle andere schon eingehobene Nutzungen, insofern sie während des ruhigen Besitzes bereits fällig gewesen sind.

Seite 386

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