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zu § 328 ABGB (Riss)

Riss7. AuflJänner 2023

Entscheidung über die Redlichkeit des Besitzes

 

Die Redlichkeit oder Unredlichkeit des Besitzes muß im Falle eines Rechtsstreites durch richterlichen Ausspruch entschieden werden. Im Zweifel ist die Vermutung für die Redlichkeit des Besitzes.

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