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zu § 321 ABGB (Riss)

Riss7. AuflJänner 2023

Erforderung zum wirklichen Besitzrechte

 

Wo sogenannte Landtafeln, [Stadt-] oder Grundbücher, oder andere dergleichen öffentliche Register eingeführt sind, wird der rechtmäßige Besitz eines dinglichen Rechtes auf unbewegliche Sachen nur durch die ordentliche Eintragung in diese öffentlichen Bücher erlangt.

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