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zu § 314 ABGB (Riss)

Riss7. AuflJänner 2023

Unmittelbare und mittelbare Erwerbungsart des Besitzes

 

Den Besitz sowohl von Rechten, als von körperlichen Sachen erlangt man entweder unmittelbar, wenn man freistehender Rechte und Sachen; oder mittelbar, wenn man eines Rechtes, oder einer Sache, die einem andern gehört, habhaft wird.

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