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zu § 46 ABGB (Koch)

Koch7. AuflJänner 2023

Rechtliche Wirkung des Rücktrittes vom Eheverlöbnisse

 

Nur bleibt dem Teile, von dessen Seite keine gegründete Ursache zu dem Rücktritte entstanden ist, der Anspruch auf den Ersatz des wirklichen Schadens vorbehalten, welchen er aus diesem Rücktritte zu leiden beweisen kann.

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