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zu § 38 ABGB (Koch)

Koch7. AuflJänner 2023

Die Gesandten, die öffentlichen Geschäftsträger und die in ihren Diensten stehenden Personen genießen die in dem Völkerrechte und in den öffentlichen Verträgen gegründeten Befreiungen.

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§ 38 verweist auf die Sonderstellung (insb Exterritorialität, Immunitäten und Privilegien) von Diplomaten und anderen Bediensteten von Völkerrechtssubjekten, die sich aus Völkergewohnheitsrecht, internationalen Abkommen (zB Art 21 ff WrDiplKonv, BGBl 1966/66; Art 28 ff Wiener Übk über konsularische Beziehungen, BGBl 1969/318) und innerstaatlichen Sonderregeln (insb das Amtssitzgesetz, BGBl I 2021/54) ergeben kann.

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