Die Gesandten, die öffentlichen Geschäftsträger und die in ihren Diensten stehenden Personen genießen die in dem Völkerrechte und in den öffentlichen Verträgen gegründeten Befreiungen.
§ 38 verweist auf die Sonderstellung (insb Exterritorialität, Immunitäten und Privilegien) von Diplomaten und anderen Bediensteten von Völkerrechtssubjekten, die sich aus Völkergewohnheitsrecht, internationalen Abkommen (zB Art 21 ff WrDiplKonv, BGBl 1966/66; Art 28 ff Wiener Übk über konsularische Beziehungen, BGBl 1969/318) und innerstaatlichen Sonderregeln (insb das Amtssitzgesetz, BGBl I 2021/54) ergeben kann.