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zu § 12 ABGB (P. Bydlinski)

Bydlinski7. AuflJänner 2023

c) Richterliche Aussprüche

 

Die in einzelnen Fällen ergangenen Verfügungen und die von Richter[stühle]n in besonderen Rechtsstreitigkeiten gefällten Urteile haben nie die Kraft eines Gesetzes, sie können auf andere Fälle oder auf andere Personen nicht ausgedehnt werden.

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