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zu § 2 ABGB (P. Bydlinski)

Bydlinski7. AuflJänner 2023

Sobald ein Gesetz gehörig kundgemacht worden ist, kann sich niemand damit entschuldigen, daß ihm dasselbe nicht bekannt geworden sei.

Literatur:

Andexlinger, Rechtsunkenntnis im Arbeitsrecht, RdW 1986, 148;

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