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zu § 1089 ABGB (Herda)

Herda3. AuflOktober 2019

Auch bei gerichtlichen Verkäufen finden die über Verträge, und den Tausch- und Kaufvertrag insbesondere aufgestellten Vorschriften in der Regel statt; insofern nicht in diesem Gesetze, oder in der Gerichtsordnung eigene Anordnungen enthalten sind.

Stammfassung JGS 1811/946.

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