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zu § 1069 ABGB (Mader)

Mader3. AuflOktober 2019

Hat der Käufer das Kaufstück aus dem seinigen verbessert, oder zu dessen Erhaltung außerordentliche Kosten verwendet, so gebührt ihm gleich einem redlichen Besitzer der Ersatz; er haftet aber auch dafür, wenn durch sein Verschulden der Wert verändert, oder die Zurückgabe vereitelt worden ist.

Stammfassung JGS 1811/946.

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