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zu § 1055 ABGB (Schwartze)

Schwartze3. AuflOktober 2019

Der Kaufvertrag muß
a) in barem Gelde bestehen;

 

Wird eine Sache theils gegen Geld; theils gegen eine andere Sache veräußert, so wird der Vertrag, je nachdem der Werth am Gelde mehr oder weniger, als der gemeine Werth der gegebenen Sache beträgt, zum Kaufe oder Tausche, und bei gleichem Werthe der Sache, zum Kaufe gerechnet.

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