insbesondere in Rücksicht der Gefahr, und der Nutzungen vor der Übergabe.
Ist eine Zeit bedungen, zu welcher die Übergabe geschehen soll, und wird in der Zwischenzeit entweder die vertauschte bestimmte Sache durch Verboth außer Verkehr gesetzt, oder zufälliger Weise ganz oder doch über die Hälfte am Werthe zu Grunde gerichtet; so ist der Tausch für nicht geschlossen anzusehen.