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zu § 1043 ABGB (Kerschner/Mayr)

Kerschner/Mayr3. AuflOktober 2019

Hat jemand in einem Nothfalle, um einen größern Schaden von sich und Andern abzuwenden, sein Eigenthum aufgeopfert; so müssen ihn Alle, welche daraus Vortheil zogen, verhältnißmäßig entschädigen. Die ausführlichere Anwendung dieser Vorschrift auf Seegefahren ist ein Gegenstand der Seegesetze.

Stammfassung JGS 1811/946.

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