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zu § 1036 ABGB (Kietaibl/Ladler)

Kietaibl/Ladler3. AuflOktober 2019

im Nothfalle;

 

Wer, obgleich unberufen, ein fremdes Geschäft zur Abwendung eines bevorstehenden Schadens besorgt, dem ist derjenige, dessen Geschäft er besorgt hat, den notwendigen und zweckmäßig gemachten Aufwand zu ersetzen schuldig; wenn gleich die Bemühung ohne Verschulden fruchtlos geblieben ist (§ 403).

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